Wichtige und nützliche Hinweise zu Rechtsanwalts-und Prozeßkosten:
1. Allgemeines
Für welche Arbeit welche Anwalts-Vergütung entsteht, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im einzelnen genau geregelt, diese Regelungen müssen auch in der Rechnung vom Anwalt wiedergegeben werden.
Fast immer - ausser in Straf-und Bußgeldsachen sowie sozialgerichtlichen Angelegenheiten - ist ein sog. Gegenstandswert zu ermitteln, das ist der Betrag, um den es ziffernmäßig geht oder aber, der nach dem Interesse der Parteien in einem Rechtsstreit als Wert zugrunde zu legen ist. Danach richten sich die Gebühren.
Zulässig sind auch individuelle Vergütungsvereinbarungen. Einzelheiten hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren erläutern wir Ihnen gerne auch in einem persönlichen Gespräch.
2. Rechtsschutzversicherung
Mandanten, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können vor der Kontaktierung eines Rechtsanwaltes selbst die Kostenschutz- oder Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen. Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie entgegen anderslautender Auffassungen das Recht auf freie Anwaltswahl haben, somit die Rechtsschutzversicherung nicht bestimmen darf, welcher Rechtsanwalt zu beauftragen ist.
Gerne übernehmen wir für Sie die Einholung der Kostenschutzzusage. Diese Tätigkeit ist dann kostenfrei, wenn sich keine über die routinemäßige Abwicklung hinausgehenden Probleme einstellen, die weitergehende Prüfungen und Korrespondenzen mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zur Folge haben.
Wir halten den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung in vielen Fällen durchaus für sinnvoll, da oft hohe Gerichts-, Gutachter und Anwaltskosten entstehen können.
Gibt eine bestehende Versicherung berechtigterweise keine Kostendeckung, so haben die Mandanten die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme selbst zu tragen, es sei denn, Sie können Beratungs- oder Prozess-/Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.
3. Beratungs-/ Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe
Wer aufgrund seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten einer anwaltlichen Beratung selbst zu tragen, kann hierfür bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen, der Anwalt kann dann die Gebühren seiner Beratung direkt mit dem Gericht abrechnen, für Sie fällt lediglich eine geringe Eigenbeteiligung in Höhe von 10,00 € an.
Für ein notwendig werdendes gerichtliches Verfahren kann der Anwalt für Sie Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe (bei familienrechtlichen Streitigkeiten) beantragen.
Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, muß wirtschaftliche Bedürftigkeit vorliegen und die Klage oder die Rechtsverteidigung muss Aussicht auf Erfolg haben, ansonsten müssen Sie die anfallenden Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten selbst tragen.
4. Kostenerstattung durch Gegenseite
Wer einen Gerichtsprozeß gewinnt, hat in der Regel ( ausser im Arbeitsrecht ) einen vollen Kostenerstattungsanspruch ( Anwalts-/Gerichts-/Gutachterkosten ) gegen den Prozessgegner, bei nur teilweisem Obsiegen einen entsprechenden Teilanspruch. Auch diese Ansprüche machen wir für Sie geltend.
In vielen Fällen gibt es auch einen Kostenerstattungsanspruch für die aussergerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Wenn dies in Frage kommt, machen wir hierauf aufmerksam.
Bei Unfallsachen übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung bei vorgerichtlicher Regulierung dann Ihre kompletten Anwaltskosten, wenn der Unfallgegner den Unfall vollumfänglich verschuldet hat.
Wenn der Unfall durch Sie mit verschuldet wurde, müssen Sie entsprechende prozentuale Abzüge in Höhe Ihres Verschuldensanteils hinnehmen.